Satzung

Tennisclub Grün-Weiß Aar e.V.

65558 Burgschwalbach

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Neufassung gem. Mitgliederversammlung am 17.02.2008

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck 1.   Der am 25.April 1975 in Burgschwalbach gegründete Verein führt den Namen  Tennisclub Grün-Weiß Aar    Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. ,im Landessportbund Rheinland-Pfalz und des zuständigen Fachverbandes. Der Verein hat seinen Sitz in Burgschwalbach. 2.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3.   Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur als Tennisclub               Grün-Weiß Aar e.V.       wurde einstimmig beschlossen.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft 1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2.   Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, jugendlichen und passiven      Mitgliedern. 3.   Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. 4.   Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft 1.   Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 2.   Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. 3.   Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a)    wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder grober Missachtung       von Anordnung durch Organe des Vereinsb)   wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnungc)   wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, oder groben unsportlichen Verhaltensd)   wegen unehrenhaften Handlungen Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. 4.   Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung mussinnerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zustellung desselben schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung hat das Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung.

§ 4 Beiträge 1.   Der Verein erhebt einen monatlichen Beitrag, er kann Aufnahmegebühren erheben, von Fall zu Fall außerordentliche Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. 2.   Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit 1.   Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16.Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. 2.   Bei der Wahl des Jugendwarts haben alle Jugendlichen vom vollendeten 12. Lebensjahr bis zum 18. Lebensjahr Stimmrecht. 3.   Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

§ 6 Maßregelungen 1.   Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnung des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:       a) Verweis      b) angemessene Geldstrafe      c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.       Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 7 Vereinsorgane Organe des Vereins sind:       a) die Mitgliederversammlung      b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung 1.   Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2.   Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahrehauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. 3.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es: a)   der Vorstand beschließt oderb)   ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat. 4.   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und zwar durch persönliche Einladung und Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt der VG Hahnstätten, oder in den örtlichen Presseorganen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen. 5.   Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Dies muss folgende Punkte enthalten:       a) Bericht des Vorstandes      b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer      c) Entlastung des Vorstandes      d)Wahlen, soweit dies erforderlich      e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge      f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge 6.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. 7.    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den  Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 8.    Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung  nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf  der Einstimmigkeit. 9.    Wahlen von Vorstandsmitgliedern, Kassenprüfern oder Beschlüsse innerhalb der Versammlung erfolgen geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung.

§ 9 Vorstand 1.    Der Vorstand arbeitet       a) als geschäftsführender Vorstand:           bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, und dem Kassenwart       b) als Gesamtvorstand:           bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand a)           dem Sportwart           dem Jugendwart           und 2 Beisitzern (Öffentlichkeitsarbeit, Bauwesen) 2.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Hier wird jedoch dem 1. Vorsitzenden Einzelvertretungsbefugnis  eingeräumt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden tätig. 3.    Der Vereinsjugendwart wird in einer gesonderten Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Wahl bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.Kommt keine Jugendversammlung zustande oder wird bei der Jugendversammlung kein  Jugendwart gewählt, so wird der Vereinsjugendwart in der Mitgliederversammlung gewählt.  4.     Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 5.    Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:       a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung      b) die Bewilligung der Ausgaben      c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern 6.    Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den   Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren. 7.    Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vereinsressorts regelt die Geschäftsordnung des Vereins. 8.    Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer haben das Recht an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Wahlen Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, verbleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.Wiederwahl ist nur für die Mitglieder des Vorstandes zulässig.

§ 12 Kassenprüfung Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung derKassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.

§ 13 Auflösung des Vereins 1.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordendlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt Auflösung des Vereinsstehen.  2.   Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen wenn es       a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder       b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.  3.   Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend   sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der  anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. 4.   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an  die Gemeinde Burgschwalbach, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.  In der Mitgliederversammlung am 17.02.2008 wurde die Satzung in dieser Form beschlossen.  Burgschwalbach, 17.02.2008 gez: Dieter Ohlemacher (1. Vorsitzender)

Anhang zur Vereinssatzung  Beiträge  (Stand Dezember 2005)

Für Mitglieder des TC Grün-Weiß Aar e.V. bzw. Personen, die Mitglieder werden sollen, sind folgende Monatsbeiträge festgesetzt:

Einzelpersonen                                    11 € Monatsbeitrag (ab 01.01.2024 13 €)

Ehepaare/Paare                                   18 € Monatsbeitrag (ab 01.01.2024 22 €)

Passive Mitglieder                                 3 € Monatsbeitrag 

Jugendliche bis 14 Jahre                      3 € Monatsbeitrag 

Jugendliche von 14 bis 18 Jahren        5 € Monatsbeitrag 

Schüler, Azubis, Studenten                   7 € Monatsbeitrag

und Wehrdienstleistende                                         

– keine Zeitsoldaten

– bis Vollendung 25. Lebensjahr auf Einzelnachweis

 

Antrag auf Beitragsstundung (ruhende Mitgliedschaft) wird nicht stattgegeben, allenfalls ist eine

Umwandlung in eine passive Mitgliedschaft gegeben.

 

 

Arbeitseinsätze für alle aktiven Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr pro Jahr:

(Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 17.02.2008)

     8 Stunden, ersatzweise sind 5 €/Std. zu zahlen.

 Die Arbeitsstunden werden in Listen dokumentiert, sind von dem jeweils Ausführenden schriftlich zu bestätigen, Fehlzeiten werden am Jahresende durch Lastschriftverfahren eingezogen.

 

 

Bei aktiver Nutzung der Plätze durch passive bzw. Nichtmitglieder sind  

     pro Stunde und Platz 5 €

zu entrichten.

 

Burgschwalbach, 17.02.2008